Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
(1) Den Geschäftsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber liegen
die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht
andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge
des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer hierfür nicht in
jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(2) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die
vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
(3) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die
vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht
erteilt wird.
3. Zahlung
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 21
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird
unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte
nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer
seine Verpflichtungen nach Abschnitt 6. (3) nicht nachgekommen ist.
4. Zahlungsverzug
(1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an
noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch
zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung
leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Lieferung
(1) Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach
den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über
den Liefertermin der Schriftform.
(3) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz
des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
(4) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zu Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt.
(5) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Mängelrüge und Haftung
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu
prüfen.
(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die
Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk
verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall
einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
7. Korrekturen
(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem
Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für
vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(2) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden können. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(3) Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Unkosten zu Lasten des
Auftraggebers. Stillstand der Lieferzeit bis zum Eingang der Genehmigung.
8. Verwahren, Versicherung
(1) Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
9. Mehr- und Minderlieferung
Grundsätzlich wird die bestellte Auflage geliefert. Der Besteller ist verpflichtet eine
Mehr- oder Minderlieferung der bestellte Auflage bis zu 10% abzunehmen. Dieser
Prozentsatz erhöht sich bei schwierigen Farbdrucken und Sonderanfertigungen
auf 15%.
10. Eigentum, Urheberrecht
(1) Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und
Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des
Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
(2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
(3) Erstellte Konzepte, Präsentationen, Entwürfe sowie Satzarbeiten sind geistiges
Eigentum der Banf Werbung. Diese gehen erst nach vollständiger Bezahlung in den
Besitz des Auftraggebers über. Sollte es zu keiner Auftragserteilung
kommen, so verbleiben Konzepte, Präsentationen, Entwürfe sowie
Satzarbeiten Eigentum der Banf Werbung. Bei einer Nutzung des geistigen Eigentums
der Banf Werbung ohne Auftragserteilung, werden die anfallenden Kosten in vollem
Umfang berechnet.
11. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss des Monats gekündigt werden.
12. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
hat.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und
Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber
Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
(2) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14. Anzuwendendes Recht
Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Ein Unternehmen der Banf Crossmedia Group